Urteile gegen Gewerbeabzocke
8. Oktober 2011, 09:40:36 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Das Gesetz unterscheidet an verschiedenen Stellen zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Für den Verbraucher ist die Europäische Union der große Protektor. Europäische Richtlinien schützen mittlerweile beinahe jedes nur denkbare Interesse des Verbrauchers. Verbraucher können der Einbeziehung von Allgemeine Geschäftsbedingungen idR. blind zustimmen, da unwirksame Regelungen in den AGB zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Das Widerrufsrecht ist reines Verbraucherrecht.
Das wissen auch die Ganoven, die sich darauf spezialisiert haben, Existenzgründer und besonders ältere Gewerbetreibende abzuzocken. Beliebte Maschen der Betrüger sind:
- Falsche Rechnung vom Deutschen Patent- und Markenamt
- Falsche Rechnung vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
- Falsche Rechnung vom Gewerbeamt/Handelsregister
- Adressbuch-Eintrag-Fallen
- Anzeigenauftrag wider Willen
Das Amtsgericht München hat jüngst mit Urteil vom 07.04.2011 – 213 C 4124/11 - entschieden, dass der Vertragspartner seine auf einen Anzeigen- bzw. Adressbucheintrag gerichtete Willenserklärung wegen Täusch nach § 123 BGB anfechten kann, wenn das Formular für Adressbuch-Eintrag nicht hinreichend auf Kosten hinweist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.03.2005 – X ZR 123/03 – die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eines Adressbuch-Eintrags durch “manipulierte” Korrekturvorlagen in einem Online-Branchenbuch sauber dargestellt.
Wir können uns nur wiederholen und raten Betroffenen dazu, sich unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, wenn man sich nicht dazu berufen fühlt, Anfechtungserklärungen zu formulieren. Vor gut sieben Jahren berichteten wir über Anzeigenaufträge wider Willen. An unseren Empfehlungen von damals hat sich nichts geändert.
Weitere Entscheidungen in Sachen Gewerbeabzocke:
- LG Darmstadt, Urteil v. 31.03.2010 – 21 S 255/09
- LG Dresden, Urteil v. 09.06.2009 – 3 S 65/09
- LG München, Urteil v. 06.10.2009 - 13 S 8210/09
- LG Frankfurt Main, Urteil v. 26.03.2009- 3/8 O 96/08
OLG Hamburg zur EnVKV: Niedervoltlampen nicht kennzeichnungspflichtig
7. Oktober 2011, 17:59:41 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19.09.2011 – 3 W 71/11 – entschieden, dass sog. Niedervoltlampen nicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung kennzeichnungspflichtig sind. Das Argument der Hamburger Richter, die ausländische Fassungen der Richtlinie 98/11/EG vom 27.01.1998 betreffend die Etikettierung für Haushaltslampen zur Auslegung heranzogen, war, dass nur für solche Haushaltslampen eine Kennzeichnungspflicht nach der EnVKV besteht, die direkt an das Stromnetz angeschlossen sind. In Zeile 6 der Anlage 1 zur EnVKV i.V. mit Anhang 1 der Richtlinie 98/11/EG heißt es:
„mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein-und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät).”
Niedervoltlampen, die nur mittelbar über ein Vorschaltgerät mit Transformator an das Stromnetz angeschlossenen sind, gelten eben nicht als direkt mit Netzspannung (aus dem Stromnetz) betrieben, weshalb die Kennzeichnungspflichten nicht einschlägig sind.
Schlagworte: Auslegung, EnVKV, Etikett, Gewerblicher Rechtsschutz, Hamburg, Internetrecht, Links & Tipps, Oberlandesgericht, OLG Hamburg, Richter, Verordnung, Wettbewerbsrecht
BGH zur beschreibende (Marken-)Benutzung am Beispiel VW
7. Oktober 2011, 09:30:59 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |§ 23 Nr. 3 MarkenG ist die Vorschrift im Markengesetz, die es Unternehmern gestattet, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung eines anderen Unternehmers als Hinweis auf die Bestimmung seiner Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt, sog. Ersatzteilgeschäft. Damit stellt die Rechtsordnung sicher, dass Markenhersteller Dritten nicht verbieten können in der Werbung die Marken der vertriebenen Produkte zu benutzen. Allerdings dürfen Marken nicht uferlos verwendet werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung, welche die Nutzung der bekannten Wort-/Bildmarke von VW zum Gegenstand hatte, die Voraussetzungen für eine Nutzung im Ersatzteilgeschäft gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG konkretisiert. Mit Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10 – hat der BGH entschieden, das grundsätzlich nur Wortmarken eine notwendige Benutzung iSv. § 23 Nr. 3 MarkenG, die nicht gegen die guten Sitten verstößt, rechtfertigen können. Der BGH macht seine Entscheidung in erster Linie an der Beeinträchtigung der Funktionsweise einer Marke fest:
“Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, derGewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl.EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. – Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 – C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. – Portakabin; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 – Opel Blitz II).”
Folgerichtig kommt der BGH im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Werbefunktion einer Marke beeinträchtigt wird:
“Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion ist gegeben, wenn durch die beanstandete Benutzung die Möglichkeit des Markeninhabers beeinträchtigt wird, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 – Google France und Google). Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 – L’Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 102 – Google France und Google). Der mit der Ausnutzung der Wertschätzung oder derUnterscheidungskraft verbundene Imagetransfer bewirkt im Allgemeinen auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der bekannten älteren Marke und damit eine Beeinträchtigung ihrer Werbefunktion.”
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.07.2006 – 2a O 32/06 – entschieden, dass für die Nutzung einer Marke im Domainnamen keine Notwendigkeit iSv. § 23 Nr. 3 MarkenG besteht; auch dann nicht, wenn die Marke als beschreibende Angabe im Domainnamen verwendet wird.
Schlagworte: Bezeichnung, BGH, Bild, Bildmarke, Bundesgerichtshof, Domain, Dritte, EuGH, Gewährleistung, Gewerblicher Rechtsschutz, Google, Herkunft, Hinweis, Kennzeichnungskraft, Landgericht, Marke, Marken, MarkenG, Markengesetz, Markenrecht, Namen, Produkt, Profit, Unternehmer, Unterscheidungskraft, Urteil, Verkauf, Werbung, Wort-/Bildmarke, Wortmarke, ZeichenBGH OEM II: Veräußerung Microsoft OEM-Software Markenrechtsverletzung
7. Oktober 2011, 07:56:32 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Der Bundesgerichtshof gibt in seiner Pressemitteilung 157/2011 bekannt, dass Microsoft im Rechtsstreit über den Vertrieb von Windows-Software mit Echtheitszertifikaten gewonnen habe. Das beklagte Unternehmen handelte mit Softwareprodukten und erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000″ sowie entsprechende Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.
Microsoft sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Der BGH bestätigte die vorinstanzliche Rechtsprechung und gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Unterlassungsanspruch von Microsoft nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 MarkenG entgegenstehe. Denn durch die Verbindung des Zertifikats mit dem Datenträger werde beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Microsoft die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht.
Schlagworte: BGH, Brauch, Bundesgerichtshof, Computer, Computerrecht, Erschöpfung, Gewerblicher Rechtsschutz, Marke, Marken, MarkenG, Markenrecht, Markenrecht, Markenrechtsverletzung, Presse, Produkt, Rechtsprechung, Rechtsverletzung, Software, Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Urheberrecht, Urteil, Verbraucher, Verkauf, Vertragsrecht, Waren“Bei Geld hört die Party auf”: Berliner DJs zahlen wieder 19% MwSt.? Nein!
6. Oktober 2011, 13:07:22 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Vor rund sechs Jahren berichteten wir über das Urteil vom 18.08.2005 – V R 50/04 – des Bundesfinanzhofs, weil der BFH die bahnbrechende Auffassung vertrat, dass eine Techno-Party ein Konzert im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) sein könne.
“Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player “Instrumente” sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.”
Jetzt macht eine Meldung bei BLN.FM e.V. die Runde, wo es heißt, dass ein Berliner Finanzamt angekündigt habe, rückwirkend für die vergangenen Jahre von bestimmten Berliner Clubs Gelder zurückfordern bzw. einbehalten werde. Da die etablierten Clubs wie das Berghain, Cookies und Weekend betroffen sind, können es nur die beiden Finanzämter Mitte und Friedrichshain/Kreuzberg sein, die versuchen Steuern abzugreifen.
Konzerte kosten dem Verbraucher nur 7% MwSt. Eintritt zu sonstigen Veranstaltungen kosten einen Aufschlag von 19% MwSt. Die Differenz kann bei einigen der betroffenen Clubs in die Hundertausende gehen. Betroffene sollten sich wehren, da viele DJ mittlerweile Perfomances darbieten, die den Aufführungen von Künstlern einer klassischen Musikband in nichts nachstehen.
“Lutz Leichsenring von der Berliner Clubcommission, einem Zusammenschluß vieler Berliner Clubs, hat sich die Argumente erzählen lassen, mit denen das Finanzamt seine Forderungen bei den Clubs begründete. Mitarbeiter hätten bemerkt, dass viele Parties nicht offen plakatiert werden. Es würde enorme Gästelisten geben. Das Publikum sei nicht wie in einem klassischen Konzert “dem Künstler zugewandt”. Und sowieso: In die Clubs gehen die Leute nicht wegen DJs und der Musiker hinein, sondern um gesellig mit anderen Leuten alkoholische Getränke zu konsumieren. Das hätten Mitarbeiter des Finanzamts beim Ortstermin in den Clubs persönlich festgestellt.”
Quelle: BLN.fm
Wahrscheinlich war der Irokese wieder in den einschlägigen Berliner Szene Clubs unterwegs.
Schlagworte: Allgemeines, Berlin, Brauch, Kosten, Liste, Musik, Spiele, Techno, Tonträger, Umsatz, Umsatzsteuer, Urteil, VerbraucherMarke Syltsilber unterscheidungskräftig
6. Oktober 2011, 08:44:08 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10 – entschieden, dass mangels Vorkommen von Silber auf der Insel Sylt die Wortmarke Syltsilber unterscheidungskräftig ist.
Foto (c) David_Noh | CC-Lizenz
“Bekanntermaßen existieren auf Sylt weder Silbervorkommen noch besitzt die Insel eine eigenständige Silberwarenindustrie bzw. eine „inseltypische” Form der Silberbearbeitung. Der Wortbestandteil „Silber” ist zwar in der Schmuckherstellung als schlagwortartiges Synonym für Silberschmuckwaren gebräuchlich, hiervon werden die nun noch verfahrensgegenständlichen Waren aber erkennbar nicht erfasst.”
Das BPatG nimmt daher folgerichtig an, dass die Verbraucher in dem Markenwort „Syltsilber” allenfalls eine phantasievolle Andeutung möglicher Produktbezüge sehen werden.
Für Markenanmeldungen phantasievoller Kennzeichen habe ich ein besonders Faible, weshalb mir die Marke Syltsilber besonders gut gefällt.
Schlagworte: Brauch, Foto, Gewerblicher Rechtsschutz, Kennzeichen, Mangel, Marke, Marken, Markenrecht, Patent, PatentG, Produkt, Schmuck, Verbraucher, Waren, Wortmarke, ZeichenMahngericht/Amtsgericht Wedding überlastet
28. September 2011, 14:02:35 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | 2 Kommentare |
Das Chaos, welches das Amtsgericht Wedding, das nebenbei für die Berliner als Mahngericht alle Mahnsachen bearbeitet, ist offensichtlich seit Monaten derart überlastet, dass so ziemlich alles länger, viel länger als normal dauert.
Heute erhielten wir ein auf den 02.09.2011 datiertes Schreiben mit der Mitteilung, dass unserem Gegner der Vollstreckungsbescheid am 20.08.2011 zugestellt wurde. Ganz großes Kino. Mit dem Handicap Amtsgericht Wedding macht das Rennen der Gläubiger richtig Spaß.
Leider ist dies kein Einzelfall, sonst wäre die Verzögerung keinen Blogpost wert.
Foto (c) desinteressierter schmock | CC-Lizenz
Schlagworte: Amtsgericht, Bürgerrechte, Berlin, Berlin Spezial, Blog, FotoHaftung von Werbeagenturen für Logo, Marke usw.
26. September 2011, 11:21:52 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Das Kammergericht hat sich in seinem Beschluss vom 04.02.2011 – 19 U 109/10 – mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Werbeagentur für Markenrechtsverletzungen haftet, die durch ein für ein Kunden erstelltes Logo ausgehen.
Die Werbeagentur hatte für den Auftraggeber zu einem Preis von € 770,00 ein Logo erstellt. Dieses Logo benutzte der Auftraggebger und verletzte hierdurch die Markenrechte Dritter.
Im Ergebnis kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Werbeagentur aus Unzumutbarkeitserwägungen nicht haftet.
“Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.”
Im Umkehrschluss nimmt das KG als selbstverständlich an, dass Werbeagenturen, die ein Logo erstellen, dieses grundsätzlich frei von Rechten Dritter abzuliefern hat:
“Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620).”
Es wird im Einzelfall auf das Auftragsvolumen ankommen, soweit der Auftrag in seinem Umfang nicht klar in einem Vertrag definiert wurde. Wir raten daher dazu, bereits im Vorfeld anwaltlichen Rat einzuholen und die Vertragsgestaltung von einem Fachmann durchführen zu lassen.
Schlagworte: Anwalt, BGH, Designschutz, Dritte, Gewerblicher Rechtsschutz, Haftung, Kammergericht, Kosten, Kunstrecht, Links & Tipps, Marke, Marken, Markenrecht, Markenrecht, Markenrechtsverletzung, Medienrecht, OLG Düsseldorf, Preis, Rechtsverletzung, TV, Urheberrecht, VergütungDENIC: Verbot Domain zu löschen im Eilverfahren
26. September 2011, 10:26:24 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 14.07.2011 – 30 C 1549/11 - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der DENIC per einstweiliger (Beschluss-)Verfügung verboten, eine Domain zu löschen und/oder zu übertragen.
Schlagworte: Abmahnung, AGB, Amtsgericht, BGB, DENIC, Domain, Domainrecht, Frankfurt, Frist, Gewerblicher Rechtsschutz, Internet, Internetrecht, Kündigung, Löschung, Links & Tipps, Zivilprozessrecht“Vorliegend war die Kündigung des der Registrierung zugrunde liegenden Hostingvertrages offensichtlich nicht berechtigt, weshalb dem Antragsteller das schwere Übel des Verlusts seiner Domain gedroht hätte, wenn er die Hauptsache abgewartet hätte:
Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten Domain-Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die Löschung derselben angedroht hat.
Da eine fristlose Kündigung wegen “Nichterreichbarkeit” ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (§ 314 II BGB, der auch durch AGB nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann.”
“FCKW-frei” als Produktbeschreibung contra Werbung mit Selbstverständlichkeiten
23. September 2011, 16:40:15 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Über Abmahnungen wegen der Verwendung “FCKW-frei” berichteten wir hier und da. Das Landgericht Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 06.09.2011 – 15 O 332/11 – ausführlich über die Voraussetzungen der Werbung mit “FCKW-frei” auseinandergesetzt. Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten setzt nach Auffassung des LG Berrlins voraus, dass “FCKW-frei” hervorgehoben verwendet wird. Als reine Produktbeschreibung darf der Hinweis auf die wahre Beschaffenheit FCKW-frei erfolgen, ohne dass Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) drohen. Aus den Entscheidungsgründen:
Schlagworte: Abmahnung, Berlin, Gewerblicher Rechtsschutz, Hinweis, irreführende Werbung, Landgericht, Produkt, TV, unlauter, UWG, Verstoß, Werbung, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht“Nach alledem ist jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Angabe „FCKW-frei” nicht losgelöst von dem Gesamtkontext der Produktinformation betrachtet werden kann, nicht davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Angabe irrtümlich die Bedeutung eines Hinweises auf eine besondere Produkteigenschaft beimisst, die den angebotenen Kühlschrank zu Unrecht als mit Vorteilen ausgestattet erscheinen lässt, die ohnehin bei jedem Kühlschrank anzutreffen sind.”
OLG Hamm zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten
23. September 2011, 09:04:59 Uhr von Dennis Sevriens, Rechtsanwalt + Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz | Kein Kommentar |Mit Beschluss vom 20.12.2010 – I-4 W 121/10 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt, wenn Produkte, die häufig gefälscht werden, als “Originalware” beworben werden.
“Entscheidend ist dabei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 WRP 2009, 435). Eine Irreführung scheidet also aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (Köhler / Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2. 115).”
Waren, die aufgrund der Vielzahl am Markt erhältlicher Fälschungen und Plagiate derart verrufen sind, dass Endverbraucher unsicher sind, wer die “echten Originale” hat, dürfen dann auch als Originalware beworben werden. Mir fallen gleich mehrer bekannte Marken ein:
Adidas, Nike, Windows, Rolex, Luis Vuitton, Levis uv,.
Schlagworte: BGH, Brauch, Gewerblicher Rechtsschutz, Hamm, Irreführung, Marke, Marken, Markt, Oberlandesgericht, OLG Hamm, Original, Plagiat, Plagiate, Produkt, TV, UWG, Verbraucher, Waren, Werbung, Wettbewerbsrecht


